NTFS GmbH & Co KG

1.       Allgemeines, Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Werk- oder Dienst­vertrag und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnis­sen. Die Wirkung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.

2.       Angebote, Auftragsbestätigung

2.1 Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend. An einen erteilten Auftrag ist der Kunde vier Wochen gebunden. Ein Auftrag gilt erst dann als ange­nommen, wenn er schriftlich von uns bestätigt wird oder wir innerhalb dieser Frist mit der Lieferung begonnen haben.

2.2 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongru­enten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir über­nehmen ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko, wenn wir einen Bezugsvertrag über die geschuldete Leistung mit unserem Lieferanten geschlossen haben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurück erstattet.

2.3 Wird neben dem Kaufangebot ein Leasing- oder Finanzie­rungsangebot unterbreitet, geschieht dies unter dem Vorbehalt der Übernahme des Leasingvertrages bzw. der Finanzierung durch die Leasinggesellschaft oder die Bank. Wird der Antrag des Kunden durch diese Gesellschaften abgelehnt, sind wir berechtigt, von unserem Angebot zurück zu treten.

3.       Preise und Zahlungen

3.1  Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Diese sind in unserer jeweils aktuellen Preisliste für Service- und Dienstleistungen festgehalten.

3.2  Die Preise verstehen sich unverpackt. Liefer- und Trans­portkosten werden gesondert berechnet.

3.3  Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gül­tigen Mehrwertsteuer. Zahlungen dürfen nur an uns oder an von uns schriftlich bevollmächtigte Personen geleistet werden. Rechnungen sind zahlbar gem. dem angegebenen Datum oder wenn das Datum nicht angegeben ist, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse frei Zahlstelle. Die Zahlungen gelten als an dem Ort geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Schecks und Wechsel werden, wenn überhaupt, zahlungshalber entgegengenommen und gel­ten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen. Bei Neukunden erfolgt die erste Lieferung gegen Vorkasse oder Barzahlung.

3.4  Fehlersuchzeiten sind Arbeitszeit und werden als solche dem Kunden in Rechnung gestellt. Hierbei gilt die jeweils aktuelle Preisliste für Service- und Dienstleistungen.

3.5 Der Kunde ist nur berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

4.       Lieferung

4.1 Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns aus­drücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware un­sere Auslieferungslager verlassen hat oder wir dem Kunden unsere Leistungsbereitschaft mitgeteilt haben. Unvorhergese­hene Umstände und Ereignisse wie zum Beispiel höhere Ge­walt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Ge­nehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoff­mangel, unverschuldet verspätetes Material an Lieferung, Krieg, Aufruhre u.s.w verschieben den Liefertermin entspre­chend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges aufgetreten sind.

4.2 Überschreiten wir einen als verbindlich zugesagten Lieferter­min und ist dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht zu­mutbar, kann er nach Eintritt des Verzuges und Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungs­androhung weitergehende Rechte geltend machen. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden ausgeschlos­sen, es sei denn, der Verzug ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Dies gilt auch für die Verletzung von Pflichten bei den Ver­tragsverhandlungen.

4.3 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berech­tigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist die Er­füllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen. Wir können stattdessen auch über die Ware ander­weitig verfügen und den Kunden in einer neuen ange­messenen Frist beliefern.

4.4 Versenden wir auf Wunsch des Kunden den Vertragsgegen­stand, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der Ware bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über.

5.       Eigentumsvorbehalt

5.1 Jede von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständi­gen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resul­tierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentums­vorbehalt stehende Ware durch den Kunden ist nur im regel­mäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäfts­verkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

5.2 Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäfts­verkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt eine aus einer etwaigen Veräußerung entstehende Forderung an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zah­lungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Mit Rück­sicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtre­tung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und unzulässig. Wir sind jederzeit berechtigt, die Verkaufsunter­lagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

5.3 Ist die Forderung des Kunden auf ein Kontokorrent aufgenom­men worden, tritt der Kunde hiermit bereits seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir dem Kunden für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatten.

5.4 Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden sind wir sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvoll­streckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von uns gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

5.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderung nach Abzug der Sicherungskosten auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, von uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.

6.       Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt

6.1 Kommen wir mit der Überlassung eines Gegenstandes in Ver­zug und trifft uns bezüglich des Verzuges der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, werden wir dem Kunden sämtliche ihm daraus entstehende Schäden ersetzen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind Ansprüche des Kunden ausge­schlossen.

6.2 Bei Nichtbelieferung durch den Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

6.3 Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurück zutreten:

6.3.1 Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden An­nahme ergibt, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditun­würdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstel­lung durch den Kunden oder eines erfolglosen Zwangsvoll­streckungsversuches beim Kunden. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen uns und dem Kunden handelt.

6.3.2 Wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Anga­ben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung für den Ver­tragsschluss sind.

6.3.3 Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben.

6.3.4 Wir können weiter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Um­stände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar er­schwert wird (z. B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbe­lieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belie­ferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen.

6.3.5 Wir sind schließlich ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbe­sondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.

6.3.6 Im Übrigen bestimmt sich unser Rücktrittsrecht und das Rück­trittsrecht des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

6.4 Im Verzugsfall kann der Kunde uns eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadens­ersatz statt der Leistung verlangen. Anstelle des Schadens­ersatzes statt der Leistung kann gem. § 284 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangt werden. In diesem Fall gelten die Haftungsbegrenzungen der Vorschriften dieses Vertrages über die Haftung. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Ver­trag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist während des Laufes der vom Kunden gesetzten Nachfrist und mit angemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen. Ist bei uns bis zum Ablauf der Nachfrist nicht die Erklärung des Kunden eingegangen, dass der Kunde die Leistung nach Ablauf der Frist ablehne, bleiben wir zur Leistung berechtigt.

7.       Besondere Bestimmungen für Wartungs- und Reparaturarbeiten

Führen wir Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch, erfolgen diese ausschließlich zu den jeweiligen Bedingungen und er­gänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unsere Wartungs- und Reparaturtätigkeiten sind Dienst­leistungen. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste für Service- und Dienstleistungen. Fahrtkosten, Materialkosten und ähnliches werden entsprechend unseren jeweiligen Preislisten zusätzlich berechnet.

8.       Gewährleistung

8.1 Wir leisten Gewähr wie folgt:

8.1.1 Für neu hergestellte Sachen 12 Monate, für gebrauchte Sa­chen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewähr­lei­stungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden.

8.1.2 Die gelieferte Ware muss unverzüglich auf Mängel untersucht werden und uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigt werden; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewähr­leistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Unter­nehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchs­voraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Recht­zeitigkeit der Mängelrüge.

8.1.3 Mängelrügen werden von uns nur anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außen­dienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und frist­gerechten Rügen dar.

8.1.4 Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist uns eine angemessene Frist von minde­stens drei Wochen zu gewähren.

8.1.5 Das Vorliegen eines solchen festgestellten und durch ord­nungsgemäße Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Kunden:

  • Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Nach­erfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Behebung des Fehlers oder Neulieferung.
  • Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder ei­ne Mangelbehebung stattfindet, treffen wir nach eigenem Ermessen. Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlagen eines Nachbesserungsversuchs eine neu­erliche Nachbesserung, wiederum innerhalb angemes­sener Frist vorzunehmen. Erst wenn auch die wieder­holte Nachbesserung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten oder den Kauf­preis zu mindern.

8.2 Der Kunde kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung unsere Pflicht zur Lieferung mangel­freier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Auf­wendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches gilt für die vergeblichen Aufwendungen.

8.3 Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Kunde.

8.4 Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nach­lässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, unge­eigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer, elektrischer oder atmosphärischer Einflüsse entstehen.

8.5 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall der zurechenbaren Verletzung von Körper, Ge­sundheit oder des Lebens des Kunden.

8.6 Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die da­rauf zurückzuführen sind, dass der Kunde von uns nicht ge­nehmigte Zusatzgeräte hat anbringen lassen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von uns oder dem Hersteller der Ware autorisiert sind, oder dass die Ver­tragsgegenstände vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, oder das auf der Ware angebrachte Identitätskenn­zeichen (Barcode-Etikett oder Herstellersiegel) verletzt worden ist, es sei denn der Kunde weist nach, dass solche Änderun­gen und Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde, sofern er Kaufmann ist, die Kosten der Untersuchung.

8.7 Werden Ansprüche aus der Verletzung deutscher Schutz­rechte durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizen­sierte Gegenstände gegen den Kunden geltend gemacht, wer­den wir dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, wenn wir unverzüglich und schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt werden, alle notwendigen Informationen vom Kunden erhalten, der Kunde seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten genügt, wir die end­gültige Entscheidung treffen können, ob der Anspruch abge­wehrt oder verglichen wird und uns bezüglich der Verletzung der Schutzrechte ein Verschulden trifft. Wird rechtskräftig fest­gestellt, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstän­de deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach unserer Ansicht die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, können wir, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaf­fen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Kunden unter Rücknahme des Vertrags­gegenstandes dessen Wert unter Abzug einer Nutzungsent­schädigung für die bis dahin gezogenen Nutzungen ersetzen.

8.8 Wir haften für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben nur, wenn dies auf eine zumindest grob fahr­lässige Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzliches Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen zurück zu führen ist.

Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.

Sofern wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Be­schaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen haben, finden die vorstehenden Be­stimmungen über die Untersuchungs- und Rügepflichten, die Anzahl der Nacherfüllungsversuche keine Anwendung.

9.       Abwicklung von Fremdgarantien

Garantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher für uns keinerlei Verpflichtung. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten des Transportes zum und der Ab­holung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie gegebe­nenfalls die Kosten eines Ersatzgerätes.

Wir sind ausdrücklich bereit, vorgenannte Arbeiten im Auftrag des Kunden durchzuführen. Dazu bedarf es eines gesonderten Dienstleistungsauftrages des Kunden, der kostenpflichtig ist.

10.    Abnahme

Ist nach Art des Auftrages eine Abnahme notwendig gilt folgendes:

10.1 Die Abnahme der im Auftrag genannten Leistungen durch den Kunden erfolgt in unseren Geschäftsräumen, sofern nichts an­deres vereinbart ist. Wir werden dem Kunden nach unserer Wahl fernmündlich, per eMail oder schriftlich Meldung davon machen, dass die beauftragte Leistung abnahmebereit bei uns bereit steht. Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer Woche nach Eingang der Meldung bzw. Zugang unserer Rechnung den Auftragsge­genstand bei uns abholt und dabei abnimmt.

10.2 Der Kunde wird unverzüglich nach Mitteilung von der Abnah­mebereitschaft durch uns die Abnahmeprüfung vornehmen und die Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen überprüfen.

10.3 Entspricht die Leistung von uns den technischen Spezifikationen und etwaigen ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Änderungs- und Zusatz­wünschen, erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme.

10.4 Erklärt der Kunde sechs Wochen nach Abschluss der Instal­lation durch uns die Abnahme nicht und hat daher in der Zwi­schenzeit uns auch keine wesentlichen Mängel gemeldet, gilt die Leistung als abgenommen.

10.5 Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde die Lei­stung in Gebrauch nimmt ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei.

10.6 Treten während der Prüfung durch den Kunden Mängel auf, werden diese im Abnahmeprotokoll vermerkt. Wir werden diese Mängel in angemessener Frist beseitigen und die Sache sodann erneut zur Abnahme vorstellen. Die Abnahme richtet sich dann nach den vorstehenden Bedingungen.

11. Software

Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes:

11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit un­serer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kun­de ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden.

11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.

11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Ver­vielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen.

11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzu­halten.

11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu.

11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus tech­nischen Gründen Software, die von der dem Kunden ge­währten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen.

11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Origi­nalversion der Software festgelegt sind.

11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quell­codes.

11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und geson­derte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gül­tigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht.

11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenz­bestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten.

11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Doku­mentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

12. Haftung für Pflichtverletzungen im Übrigen

12.1 Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung so­wie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, wenn wir eine Pflicht verletzt haben, folgendes:

12.2 Wir haften für unsere Mitarbeiter, Erfüllungs- und Ver­richtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Kör­per oder Gesundheit von Personen;

12.3 Darüber hinaus haften wir nur in folgendem Umfang:

12.4 Schadenersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen, Schadenersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 Abs. 3 in Verbindung mit § 281 BGB) sowie der Verzöge­rungsschaden (§ 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadenersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises bzw. der Jahres­nutzungsgebühr begrenzt.

12.5 Schadenersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Lei­stungsverpflichtung (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.

12.6 Die Haftung wegen Arglist und nach dem Produkt­haftungsgesetz bleibt unberührt.

12.7 Ist der Kunde für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahme­verzuges des Partners eingetreten, ist sein Rücktritt ausge­schlossen.

12.8 Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisations­fehler oder unzureichende Datensicherung). Wir haften für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Daten­sicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Da­ten und Programme, die in maschinenlesbarer Form vorliegen, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der vor­genannten Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu über­prüfen. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, dem Mitarbeiter von uns dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mit­zuteilen. Sollen unsere Mitarbeiter die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Kunde. Die Kosten berechnen sich nach unserer jeweils gültigen Preisliste für Service- und Dienstleistungen.

13.    Abtretungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehal­tung

Die Rechte des Kunden aus den mit uns getätigten Ge­schäften sind ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht übertragbar. Der Kunde ist nur berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aufzurechnen, wenn seine Forderung unstreitig oder rechts­kräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn es aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.

14.Datenschutz

Unsere Auftragsabwicklung erfolgt mittels automatischer Da­tenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der uns im Rahmen vertrag­licher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftrags­abwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke auch innerhalb unserer Unternehmensgruppe verwenden.

15.Allgemeines

15.1 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

15.2 Von den vorstehend genannten Bestimmungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

15.3 Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vert­ragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Kunden.

15.4 Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Kauf von Waren ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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